Geburtsschaden


SPONTANGEBURT ODER SECTIO (KAISERSCHNITT)
UNTERBESETZTE GYNÄKOLOGIE
FEHLENDE NEONATALOGIE
ORGANISATIONSFEHLER KLINIK
HEBAMME UND HAUSGEBURT
STRESS UND FEHLERHAFTE AUFKLÄRUNG
SCHMERZENSGELD SCHADENSERSATZ
HAFTUNG FÜR ZUKÜNFTIGE SCHÄDEN


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Die Schädigung durch fehlerhafte ärztliche Behandlungen oder mangelhafte Aufklärung ergeben oft erhebliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz des Patienten zum Teil in Form lebenslanger Renten.

Geburtsschäden sind ein spezieller Teil des Medizinrechts.

Während der Schwangerschaft oder im Verlauf der Geburt Ihres Kindes ist es zu gesundheitlichen Schäden gekommen?

Sie haben ärztliche Hilfe und Unterstützung vermisst? Sie und Ihr Kind sind während der Schwangerschaft und/oder bei der Geburt nicht optimal versorgt worden? Die Geburt war durch Stress überlagert, Ärzte und Personal waren überfordert, sofortige Versorgung des Kindes war nicht gewährleistet?

Die Entscheidung zwischen Spontangeburt und Sectio (Kaiserschnitt) wurde verzögert?

goRecht Prozessfinanz unterstützt und bezahlt anwaltliche Tätigkeit und Gerichtsprozesse gegen Ärzte und Hebammen wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung. Dazu zählt auch die unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung der Schwangeren.

Mutter und Kind sind während der Schwangerschaft und bei der Geburt nach Facharztstandard zu behandeln. Jeder körperliche Schaden, der dabei nicht schicksalhaft eintritt, beruht letztendlich auf einem ärztlichen Behandlungsfehler. Die Schwangere ist außerdem vom Arzt über die Behandlungsmaßnahmen und deren Risiken sowie Behandlungsalternativen rechtzeitig so aufzuklären, dass sie das Für und Wider abwägen und sich dann entscheiden kann. Andernfalls haftet der Arzt bei Gesundheitsschäden schon wegen fehlerhafter Aufklärung des Patienten.

Grundlage der Haftung ist einerseits der Behandlungsvertrag bzw. Krankenhausvertrag, egal ob Kassen- oder Privatpatient, sowie die Notfallversorgung und andererseits die fehlerhafte Aufklärung des Patienten. Behandlungs- und Aufklärungsfehler können auch in Kombination vorliegen.

Behandlungsfehler bzw. Geburtsschäden sind insbesondere möglich bei

Infektionen der Schwangeren ohne deren Diagnose und Behandlung

Extrauteringravität (EUG) z.B. Eileiterschwangerschaft

Cervixinsuffizienz Muttermundschwäche meistens vom 4. bis 6. Schwangerschaftsmonat. Dadurch droht eine Fehlgeburt oder sehr unreife Frühgeburt

Plazentakomplikationen wie Plazentainsuffizienz, vorzeitige Plazentaablösung oder Plazenta praevia

off-label-use von nicht dafür zugelassenen Medikamenten zur Geburtseinleitung, z.B. Cytotec (Misoprostol)

Gestationsdiabetis (GDM) Schwangerschaftsdiabetis

Hypoxisch ischämische Enzephalopathie (HIE) Sauerstoffmangel des Kindes während der Schwangerschaft

Praeklampsie sog. Schwangerschaftsvergiftung meist ab 20. SSW führt zur Wachstumsverzögerung

HELLP-Syndrom spezielle Form der Praeklampsie mit Blutgerinnungsstörung, Reduzierung der Blutplättchen und erhöhten Leberwerten. Oft ist eine rasche Beendigung der Schwangerschaft durch sectio erforderlich.

Eklampsie Krampfanfall der Schwangeren meist ab der 30. SSW oder während bzw. kurz nach Geburt mit Gefahr für das Kind wegen mangelhafter Sauerstoffversorgung

perinatale Asphyxie Sauerstoffmangel des Kindes während der Geburt mit der möglichen Folge eines hypoxischen Hirnschadens. Meist verursacht durch Plazentainsuffizienz, Plazentaablösung, Nabelschnurkompression oder Nabelschnurumschlingung. Falsche Reaktion auf das CTG Kardiotokogramm, MBU Mikroblutuntersuchung bzw. BGA Blutgasanalyse.

Schulterdystokie nach der Entwicklung des Kopfes bleibt das Kind wegen fehlender Drehung mit der Schulter im Geburtskanal hängen und es kommt zum Geburtsstillstand. Gefürchtete Komplikation oft verursacht durch ein forciertes Geburtsmanagement, falsches Kristellern (Druckausübung auf den Bauch der Mutter) oder falsche Position der Mutter bei Geburt. Es drohen Sauerstoffunterversorgung oder bei falscher ärztlicher Reaktion eine lebenslange Schädigung der betroffenen Schulter des Kindes in Form einer Plexusparese.

Fehllage des Kindes ohne oder zu später Entschluss zur sectio

Makrosomie Kind ist größer und schwerer als normal

Der Anspruch ist vererblich und kann von den Erben eines verstorbenen Patienten geltend gemacht werden.

Wir unterstützen Sie gerne und prüfen den Vorgang kostenlos. Dann entscheiden wir, ob wir Ihnen eine Prozessfinanzierung anbieten. gorecht Prozessfinanz übernimmt in diesem Fall das gesamte Kostenrisiko des Gerichtsverfahrens gegen Erfolgsbeteiligung.

Ihr goRecht Team






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